Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die englische Fassung dient lediglich zu Informationszwecken. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die deutsche Fassung. Im Falle von Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgebend.

Aufbau dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil (Teil A), der für alle Dienstleistungen gilt, sowie aus dienstleistungsspezifischen Anhängen (Teil B). Für ein bestimmtes Projekt gelten der allgemeine Teil und der jeweilige Anhang gemeinsam. Im Falle von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) der jeweilige Auftrag oder Vertrag, (2) der jeweilige Dienstleistungsanhang, (3) der allgemeine Teil.

• Anhang 1: Einzelhandel und Visual Merchandising

• Anhang 2: Gastronomie und Innenraumgestaltung

• Anhang 3: Coaching und Schulung

• Anhang 4: Veranstaltungen

Teil A: Allgemeiner Teil

Abschnitt 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Schumacher Solutions GmbH („SCHUMACHER“) und ihren Kunden („Kunde“) über die Erbringung von Dienstleistungen, Werkleistungen und Beratungsleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden keine Verträge geschlossen.

(3) Abweichende, widersprüchliche oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SCHUMACHER stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn SCHUMACHER die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass ein erneuter Verweis erforderlich ist.

Abschnitt 2: Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote von SCHUMACHER sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sofern nicht anders angegeben, gelten Angebote für 30 Tage ab dem Datum des Angebots.

(2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine Bestellung aufgibt und SCHUMACHER diese in Textform bestätigt, oder spätestens, wenn SCHUMACHER mit der Leistungserbringung beginnt.

(3) Mitarbeiter, Freiberufler, Vertreter und sonstige Erfüllungsgehilfen von SCHUMACHER sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die über den Vertragsinhalt hinausgehen.

Abschnitt 3 Leistungsumfang und Änderungen

(1) Umfang, Inhalt und Zeitpunkt der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem jeweiligen Vertrag in Verbindung mit dem entsprechenden Leistungsanhang.

(2) SCHUMACHER ist verpflichtet, die vereinbarte Dienstleistung nach den Regeln der fachlichen Sorgfalt zu erbringen. Ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis wird weder zugesagt noch garantiert, insbesondere keine bestimmte Steigerung der Einnahmen, des Umsatzes oder der Reichweite des Kunden.

(3) Anträge des Auftraggebers auf Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs nach Vertragsabschluss bedürfen einer Vereinbarung in Textform. SCHUMACHER wird den Auftraggeber über die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Vergütung und die Fristen informieren. Bis zum Zustandekommen einer Vereinbarung bleibt der ursprüngliche Leistungsumfang maßgeblich.

(4) SCHUMACHER ist berechtigt, eine Teilleistung zu erbringen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Mandanten

(1) Der Auftraggeber hat SCHUMACHER alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien, Zugangsrechte und Genehmigungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten, Bereiche oder Grundstücke zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich, betriebsbereit und sicher sind. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Zustimmungen des Vermieters auf eigene Kosten einzuholen.

(3) Der Auftraggeber hat Genehmigungen und Entscheidungen innerhalb der vereinbarten Fristen, andernfalls innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage zu erteilen.

(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, so verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. SCHUMACHER ist berechtigt, den daraus resultierenden Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen oder, falls solche fehlen, zu den bei SCHUMACHER geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen.

Abschnitt 5: Einsatz von Mitarbeitern, Freiberuflern und Dritten

(1) SCHUMACHER ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen eigene Mitarbeiter, Freiberufler, Subunternehmer und Partneragenturen einzusetzen und diese im Rahmen der Vertragserfüllung auszutauschen. Der Auftraggeber hat nur dann Anspruch auf den Einsatz bestimmter Personen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(2) Die eingesetzten Personen führen ihre Arbeit ausschließlich auf Anweisung und unter der Leitung von SCHUMACHER aus. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diesen Personen Anweisungen zu erteilen. Die eingesetzten Personen sind nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers integriert.

(3) Bei dem Vertrag handelt es sich um einen Dienstleistungs- oder Werkvertrag. Es liegt weder eine Leiharbeit im Sinne des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) noch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen dem Auftraggeber und den von SCHUMACHER eingesetzten Personen vor.

(4) Der Auftraggeber darf den eingesetzten Personen keine arbeitsbezogenen Einzelanweisungen erteilen. Eine gegebenenfalls erforderliche fachliche Abstimmung erfolgt ausschließlich über das von SCHUMACHER benannte Projektmanagement. Sicherheitsrelevante Anweisungen, die der Auftraggeber im Rahmen seines Hausrechts erteilt, bleiben davon unberührt.

(5) Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftraggeber die eingesetzten Personen über die am Einsatzort geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten und einen Arbeitsplatz bereitzustellen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Abschnitt 6: Vergütung und zusätzliche Kosten

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Alle Preise sind Nettopreise und unterliegen der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum jeweils geltenden Satz.

(2) Sofern kein Festpreis vereinbart wurde, stellt SCHUMACHER seine Leistungen auf Zeit- und Materialbasis zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen in Rechnung.

(3) Reisezeit, Reise- und Übernachtungskosten, Materialkosten, Dienstleistungen Dritter und sonstige projektbezogene Aufwendungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sollte sich eine Kostenüberschreitung von mehr als zehn Prozent abzeichnen, wird SCHUMACHER den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren.

(5) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als zwei Monaten oder einem Auftragswert von über 5.000,00 EUR ist SCHUMACHER berechtigt, entsprechend dem Arbeitsfortschritt Zwischenrechnungen zu stellen.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung

(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. SCHUMACHER ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie den Pauschalbetrag gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(3) Der Kunde darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Bestehen nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, ist SCHUMACHER berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung oder der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.

Abschnitt 8: Fristen und Termine

(1) Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Verzögerungen, die durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers, durch behördliche Auflagen oder durch sonstige Umstände verursacht werden, die SCHUMACHER nicht zu vertreten hat, verlängern die Fristen angemessen.

(3) Soweit SCHUMACHER für Verzögerungsschäden haftet, ist die Haftung für diese Schäden auf die für die betroffene Leistung vereinbarte Vergütung beschränkt. § 18 bleibt unberührt.

§ 9 Abnahme

(1) Weist die Leistung den Charakter eines Werkvertrags auf, hat der Auftraggeber sie nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme erfolgt in Textform oder mittels eines Abnahmeprotokolls.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung an und weist er innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel in Textform nach, gilt die Leistung als angenommen.

(3) Die Inbetriebnahme der Leistung durch den Auftraggeber, insbesondere die Eröffnung oder Freigabe eines gestalteten Bereichs für die Öffentlichkeit, gilt als Abnahme.

(4) Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 10 Absage und Verschiebung

(1) Wenn der Kunde eine beauftragte Dienstleistung storniert oder verschiebt, sind folgende Beträge zu zahlen:

• bis zu 11 Werktage vor dem vereinbarten Beginn der Umsetzung: die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Agenturkosten

• 10 bis 6 Werktage vorher: die insgesamt angefallenen Vermittlungskosten zuzüglich 30 Prozent der berechneten Durchführungskosten

• 5 bis 3 Werktage vorher: die insgesamt angefallenen Vermittlungskosten zuzüglich 50 Prozent der berechneten Durchführungskosten

• ab 2 Werktagen vor dem Termin: die insgesamt angefallenen Vermittlungskosten zuzüglich 100 Prozent der berechneten Durchführungskosten

(2) Bereits verbindlich beauftragte Dienstleistungen Dritter, Material- und Reisekosten müssen in jedem Fall in voller Höhe erstattet werden, soweit sie nicht storniert werden können.

(3) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden wesentlich geringer ist als die oben genannten Beträge.

§ 11 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen während der vereinbarten Laufzeit abzunehmen und deren Erbringung zu ermöglichen.

(2) Verträge über die fortlaufende Erbringung von Dienstleistungen ohne feste Laufzeit können von jeder Partei in Textform unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für SCHUMACHER insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage im Verzug ist.

(4) Handelt es sich um ein zeitabhängiges Honorar, behält SCHUMACHER seinen Anspruch auf das Honorar bis zum Wirksamwerden der Kündigung. Handelt es sich nicht um ein zeitabhängiges Honorar, behält SCHUMACHER seinen Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, muss jedoch die Beträge anrechnen, die ihm aufgrund der Nichtleistung erspart bleiben oder die er durch die anderweitige Nutzung seiner Leistungen erzielt.

(5) Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 648 BGB bleibt unberührt.

§ 12 Abwerbeverbot

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, Freiberufler oder sonstigen Vertragspartner von SCHUMACHER, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses für den Auftraggeber tätig waren, abzuwerben, einzustellen, unter Vertrag zu nehmen oder zur Beendigung ihrer Zusammenarbeit mit SCHUMACHER zu bewegen. Der Auftraggeber darf zu diesem Zweck keine Dritten einsetzen.

(2) Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertragsverhältnisses sowie für die darauf folgenden zwölf Monate.

(3) Für jeden schuldhaften Verstoß verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR. Mehrere Verstöße, die auf einem einzigen Verhaltensablauf beruhen, gelten als ein einziger Verstoß. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird auf diesen Schadensersatz angerechnet.

(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die betroffene Person auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle beim Auftraggeber bewirbt, ohne dazu vom Auftraggeber veranlasst worden zu sein.

§ 13 Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Konzepte, Entwürfe, Skizzen, Pläne, Richtlinien, Schulungsunterlagen, Fotos und sonstige Arbeitsergebnisse von SCHUMACHER sind urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz gilt zwischen den Parteien als vereinbart, auch wenn das nach § 2 des deutschen Urheberrechtsgesetzes erforderliche Maß an Originalität nicht erreicht wird.

(2) Nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht, das auf das vereinbarte Gebiet und die vereinbarte Dauer beschränkt ist und dem vertraglich vereinbarten Zweck dient. Ist der Zweck nicht ausdrücklich festgelegt, gilt der aus dem Vertrag ersichtliche Zweck.

(3) Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe an Dritte, die Erteilung von Unterlizenzen oder die Nachahmung durch andere Dienstleister, bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und einer zusätzlichen Vergütung.

(4) Entwürfe und Konzepte, die nicht in Auftrag gegeben oder nicht umgesetzt wurden, verbleiben vollständig bei SCHUMACHER.

(5) Stellt der Auftraggeber Materialien, Skizzen, Marken oder Vorlagen zur Verfügung, so gewährleistet er, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt. Der Auftraggeber stellt SCHUMACHER von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus deren Verwendung ergeben. SCHUMACHER ist insoweit nicht zur Prüfung verpflichtet.

(6) Vorschläge und Anweisungen des Auftraggebers begründen keine Miturheberschaft.

§ 14 Referenzen und fotografische Dokumentation

(1) SCHUMACHER ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu fotografieren und zu filmen und die daraus resultierenden Bilder sowie den Namen und das Logo des Kunden für eigene Referenz- und Werbezwecke zu nutzen, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen und in sozialen Medien.

(2) Die Aufzeichnungen erfolgen außerhalb der Öffnungszeiten oder in einer Weise, dass Kunden und Mitarbeiter des Auftraggebers nicht identifizierbar abgebildet werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Der Auftraggeber kann der Nutzung gemäß Absatz 1 ganz oder teilweise in Textform widersprechen. Bei Projekten, die einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder einer Sperrfrist unterliegen, gilt Absatz 1 erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Auftraggeber.

§ 15 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen der anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werden, vertraulich zu behandeln, sie nicht an Dritte weiterzugeben und sie ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen.

(2) Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder deren Offenlegung gesetzlich oder durch eine Behörde vorgeschrieben ist.

(3) SCHUMACHER darf vertrauliche Informationen an eingesetzte Mitarbeiter, Freiberufler und Subunternehmer weitergeben, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist und diese entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet wurden.

(4) Die Verpflichtung gilt noch drei Jahre nach Beendigung des Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des deutschen Gesetzes über Geschäftsgeheimnisse gilt sie unbefristet.

§ 16 Datenschutz

(1) Beide Parteien sind verpflichtet, die geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz, einzuhalten.

(2) Verarbeitet SCHUMACHER personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, so schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Datenverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO ab.

(3) Im Übrigen verarbeiten die Parteien die im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallenden Kontaktdaten der jeweils anderen Partei in eigener Verantwortung zur Erfüllung des Vertrags gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO. Weitere Informationen finden Sie in den Datenschutzerklärungen von SCHUMACHER.

§ 17 Gewährleistung

(1) SCHUMACHER erbringt die Leistungen frei von Qualitäts- und Rechtsmängeln gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang.

(2) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Abnahme, in Textform zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.

(3) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge leistet SCHUMACHER nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuleistung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Abnahme, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen.

(5) Der Auftraggeber trägt das Risiko hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der von ihm in Auftrag gegebenen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht, das Werberecht sowie Marken- und Urheberrechte Dritter.

§ 18 Haftung

(1) SCHUMACHER haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer gegebenenfalls übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SCHUMACHER nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unerlässlich ist und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, für diese Art von Vertrag typischen Schaden beschränkt.

(3) Die Haftung gemäß Absatz 2 ist der Höhe nach auf die für den betreffenden Auftrag vereinbarte Nettovergütung begrenzt, in jedem Fall jedoch auf höchstens 5.000.000,00 EUR pro Schadensfall.

(4) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene Umsatzsteigerungen und Folgeschäden.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Freiberufler und Erfüllungsgehilfen von SCHUMACHER.

(6) SCHUMACHER haftet gemäß den vorstehenden Grundsätzen für Schäden, die durch ordnungsgemäß ausgewählte und unterwiesene Personen am Eigentum des Auftraggebers oder Dritter verursacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, besonders wertvolle oder empfindliche Gegenstände vor Beginn der Arbeiten zu identifizieren und zu sichern.

§ 19 Höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung von SCHUMACHER erheblich behindern oder verhindern, berechtigen SCHUMACHER, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben.

(2) Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Energie- und Rohstoffengpässe sowie Störungen der Transport- und Lieferketten, für die SCHUMACHER nicht verantwortlich ist.

(3) Dauert die Verhinderung länger als zwei Monate an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für jede Änderung dieser Klausel. Einzelvereinbarungen gemäß § 305b BGB haben Vorrang.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen SCHUMACHER und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Vorschriften des internationalen Privatrechts.

(3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, Deutschland, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. SCHUMACHER ist zudem berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Gleiches gilt für Lücken in den Bestimmungen.

(5) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen lediglich zu Informationszwecken.

Stand: Berg, August 2026

Teil B: Dienstleistungsanhänge

Anhang 1: Einzelhandel und Warenpräsentation

Zusätzlich zum Allgemeinen Teil gilt für Dienstleistungen in den Bereichen Visual Merchandising, Ladengestaltung, Raumaufteilung, Erstellung von Leitfäden, Kampagnen- und Event-VM sowie Messebau Folgendes:

1. Leistungsumfang. SCHUMACHER übernimmt die Konzeption, Planung und Umsetzung von Produktpräsentationen und Ladenlayouts sowie die Erstellung von VM-Richtlinien und die Berichterstellung. Eine bestimmte Steigerung des Umsatzes oder der Verkaufszahlen wird nicht zugesichert.

2. Zugangs- und Aufbauzeitfenster. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Bereich während des vereinbarten Aufbauzeitfensters zugänglich ist, dass Waren, Ausstellungsstücke und Materialien vollständig vor Ort verfügbar sind und dass Strom, Beleuchtung sowie gegebenenfalls Leitern oder Hebehilfen zur Verfügung stehen. Verzögerungen, die auf diesen Bereich zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3. Waren und Materialien. Die Waren bleiben Eigentum des Auftraggebers und unterliegen dessen Obhut. SCHUMACHER übernimmt keine Verantwortung für Lagerbestände, Bestandsführung oder Sicherheit. Schäden an den Waren sind unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Tag, gemeinsam zu dokumentieren.

4. Berichterstattung. Sofern eine digitale Berichterstattung vereinbart wurde, erfolgt diese innerhalb von fünf Werktagen nach der Umsetzung im vereinbarten Format. Die fotografische Dokumentation gilt als Arbeitsergebnis im Sinne von § 13 des Allgemeinen Teils.

5. Projekte mit mehreren Filialen. Bei Rollouts an mehreren Standorten gilt jede Filiale als Teilleistung. Die Abnahme erfolgt pro Filiale. Stornierungen einzelner Standorte aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, berechtigen SCHUMACHER, den entstandenen Aufwand einschließlich Reisekosten in Rechnung zu stellen.

6. Richtlinien. Die erstellten VM-Richtlinien dürfen vom Kunden für den eigenen Filialbetrieb genutzt werden. Die Weitergabe an Franchisenehmer, Vertriebspartner oder Großhandelspartner bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Anhang 2: Gastronomie und Innenraumgestaltung

Zusätzlich zum Allgemeinen Teil gilt für Dienstleistungen in den Bereichen Innenraumgestaltung, Beschaffung und Einkauf sowie Konzeptentwicklung für Hotels, Restaurants, Bars, Resorts, Clubs und vergleichbare Objekte Folgendes:

1. Definition der Leistungen. SCHUMACHER erbringt Leistungen im Bereich Innenraumgestaltung, d. h. die Auswahl, Beschaffung und Platzierung von Dekorations- und Einrichtungselementen. SCHUMACHER erbringt keine Leistungen in den Bereichen Innenarchitektur, Objektplanung, Tragwerksplanung, Brandschutzplanung oder Bauleitung sowie keine Leistungen gemäß der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Die Einhaltung der baurechtlichen, brandschutztechnischen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers.

2. Beschaffung und Einkauf. Wenn SCHUMACHER im Namen und auf Rechnung des Kunden Waren beschafft, gelten die Liefer-, Gewährleistungs- und Rückgabebedingungen des jeweiligen Lieferanten. SCHUMACHER haftet nicht für Mängel an den beschafften Waren, tritt jedoch seine eigenen Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden ab und unterstützt den Kunden bei deren Durchsetzung.

3. Budget und Genehmigungen. Beschaffungen erfolgen ausschließlich im Rahmen des schriftlich genehmigten Budgets. Budgetüberschreitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

4. Muster. Zur Begutachtung vorgelegte Muster bleiben Eigentum des Lieferanten oder von SCHUMACHER und sind im Falle einer Nichtannahme unbeschädigt zurückzugeben.

5. Pflanzen und verderbliche Elemente. Für die Haltbarkeit und den Zustand von lebenden Pflanzen, Schnittblumen, Duftstoffen und Verbrauchsmaterialien wird nach der Übergabe keine Gewährleistung übernommen. Pflegehinweise werden bereitgestellt; die Pflege liegt in der Verantwortung des Kunden.

6. Fotodokumentation. Es gilt § 14 des Allgemeinen Teils mit der Maßgabe, dass Aufnahmen in Gästebereichen ausschließlich außerhalb des Gästebetriebs angefertigt werden.

Anhang 3: Coaching und Schulung

Zusätzlich zum Allgemeinen Teil gilt für Schulungs-, Coaching- und Bildungsdienstleistungen Folgendes:

1. Art der Leistungen. Coaching- und Schulungsleistungen sind Dienstleistungen im rechtlichen Sinne. Es wird kein bestimmter Lern-, Verhaltens- oder Verkaufserfolg seitens der Teilnehmer geschuldet oder garantiert.

2. Teilnehmerzahl. Die vereinbarte Teilnehmerzahl ist verbindlich. Eine Überschreitung dieser Zahl bedarf der Zustimmung von SCHUMACHER und kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Eine Unterschreitung dieser Zahl führt nicht zu einer Minderung des Honorars.

3. Stornierung und Verschiebung von Terminen. Abweichend von § 10 des Allgemeinen Teils gilt für einzelne Termine Folgendes: Eine Stornierung bis zu 14 Kalendertage vor dem Termin ist kostenlos; bis zu 7 Kalendertage vor dem Termin sind 50 Prozent der Gebühr zu zahlen; danach sind 100 Prozent der Gebühr zu zahlen. Bereits entstandene Reise- und Vorbereitungskosten sind in jedem Fall zu erstatten.

4. Schulungsunterlagen. Das Urheberrecht an den Unterlagen, Konzepten und Dokumenten verbleibt bei SCHUMACHER. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht für den internen Gebrauch durch die geschulten Personen. Die Vervielfältigung, die Weitergabe an Dritte sowie die Durchführung der Schulung durch den Kunden auf der Grundlage dieser Unterlagen sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht gestattet.

5. Aufzeichnungen. Audio-, Video- und Bildaufzeichnungen der Schulung durch den Auftraggeber oder die Teilnehmer sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.

6. Vertraulichkeit im Coaching. Der Inhalt einzelner Coaching-Sitzungen wird vertraulich behandelt und ohne die Zustimmung der gecoachten Person nicht an den Auftraggeber weitergegeben. Eine Berichterstattung erfolgt ausschließlich in zusammengefasster Form.

Anhang 4: Veranstaltungen

Zusätzlich zum Allgemeinen Teil gilt für die Konzeption, Planung und Durchführung von Veranstaltungen, Modenschauen, Produkteinführungen und vergleichbaren Formaten Folgendes:

1. Status als Veranstalter. Der Auftraggeber ist im rechtlichen Sinne der Veranstalter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. SCHUMACHER fungiert als Dienstleister für Konzeption, Produktion und Durchführung.

2. Genehmigungen und Abgaben. Behördliche Genehmigungen, Anmeldungen bei Verwertungsgesellschaften, der deutsche Künstlersozialversicherungsbeitrag, Steuern und vergleichbare Abgaben liegen in der Verantwortung des Auftraggebers. SCHUMACHER unterstützt den Antragsprozess, sofern dies vereinbart wurde.

3. Sicherheit. Das Sicherheitskonzept, das Sicherheitspersonal, der Brandschutz und die Erste Hilfe liegen in der Verantwortung des Auftraggebers als Veranstalter. Auch wenn SCHUMACHER auf sicherheitsrelevante Aspekte hinweist, entbindet dies den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung.

4. Künstler und Dienstleister. Werden Künstler, Models, technische Dienstleister oder Catering-Dienstleister im Namen des Auftraggebers vermittelt oder beauftragt, gelten deren jeweilige Geschäftsbedingungen. Im Falle des Rücktritts einzelner Teilnehmer ist SCHUMACHER berechtigt, gleichwertige Ersatzpersonen bereitzustellen.

5. Stornierung. Abweichend von § 10 des Allgemeinen Teils sind bereits verbindlich gebuchte Veranstaltungsorte, Gebühren, technische Ausrüstung und Verpflegung unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung in voller Höhe zu erstatten, soweit sie nicht storniert werden können. Im Übrigen gilt die Regelung gemäß § 10.

6. Wetter und Absage. Bei Veranstaltungen im Freien trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko. Eine wetterbedingte Absage hat keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch von SCHUMACHER.

7. Aufzeichnungen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Teilnehmer, Gäste und Mitwirkenden über Bild- und Tonaufzeichnungen informiert sind und dass die erforderlichen Einwilligungen eingeholt wurden.